AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Bossard & Geiser GmbH

1. Geltungsbereich

1.1. Allgemeines

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Bossard & Geiser GmbH („AGB“) kommen bei sämtlichen Produkt- und Dienstleistungsangeboten zur Anwendung. Abweichende Bedingungen des Vertragspartners finden keine Anwendung. Mit der Auftragserteilung anerkennt der Vertragspartner diese AGB uneingeschränkt für anwendbar.
Für den Bereich Schulungen verweisen wir auf die separat ausformulierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Abteilung Schulungen der Bossard & Geiser GmbH.

1.2. Angebote und Leistungen

Diese AGB gelten für folgende Typen von Angeboten und Leistungen:

  1. Planungs-, Konzeptionierungs- und Beratungsleistungen (auftragsrechtliche Leistungen gemäss Art. 394 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts; nachfolgend OR genannt).
  2. Ausführungsdienstleistungen, insbesondere Montage, Materialprüfungen, Installationen, Reparaturen und Wartungen (werk- oder servicevertragliche Leistungen gemäss Art. 363 ff. OR).
  3. Schulungen und Instruktionen in der eigenen Schulungshalle sowie, nach Vereinbarung mit dem Vertragspartner, an einem zweckdienlichen Ort.
  4. Verkauf und Vermietung von Material sowie die Verwendung dieses Materials bei der Ausführung von Arbeiten.

1.3. Vertragsgrundlagen

Grundlagen für die Ausführung von Aufträgen sind ausschliesslich:

  1. Angebot der Bossard & Geiser GmbH
  2. Vertragsurkunde / Auftragsbestätigung (Auftrag) der Bossard & Geiser GmbH
  3. Vorliegende AGB der Bossard & Geiser GmbH
  4. Schweizerisches Obligationenrecht

2. Bestellungen

Ein Vertrag kommt erst zu Stande, wenn die Bossard & Geiser GmbH die Bestellung des Vertragspartners ausdrücklich mit unterzeichneter Auftragsbestätigung annimmt, durch beidseits unterzeichneter Vertragsurkunde oder durch Ausführung ohne gesonderte Bestätigung durch die Bossard & Geiser GmbH. Dasselbe gilt für Ergänzungen und Abänderungen.

3. Leistungen und Lieferungen

3.1. Allgemeines

Sämtliche Angebote der Bossard & Geiser GmbH sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet.

Die von der Bossard & Geiser GmbH zu erbringenden Leistungen und Lieferungen sind im Angebot der Bossard & Geiser GmbH oder im schriftlichen Vertrag abschliessend umschrieben und massgebend. Bei Ausführung ohne gesonderte Auftragsbestätigung, Vertragsurkunde oder Angebot der Bossard & Geiser GmbH gilt der Lieferschein der Bossard & Geiser GmbH als Auftragsbestätigung und massgebende Grundlage zur Bestimmung der von der Bossard & Geiser GmbH zu erbringenden Leistungen. Vorbehalten bleiben Regiearbeiten sowie, gemäss Ziffer 6.3., vereinbarte Leistungsänderungen. Im Leistungsumfang nicht enthaltene Leistungen der Bossard & Geiser GmbH werden zusätzlich nach Regie in Rechnung gestellt.

Die Bossard & Geiser GmbH ist ermächtigt, jedoch nicht verpflichtet, an ihren Leistungen jederzeit und einseitig Änderungen vorzunehmen, die zu Verbesserungen führen, soweit daraus für den Vertragspartner keine Preiserhöhungen resultieren. Die Bossard & Geiser GmbH ist jedoch nicht verpflichtet, bereits erbrachte Leistungen zu modifizieren oder neue Leistungen gemäss früheren Spezifikationen zu erbringen.

Angaben in Prospekten oder auf der Website der Bossard & Geiser GmbH sind nicht verbindlich. Angaben in zu den Vertragsunterlagen gehörenden technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit dies ausdrücklich schriftlich zugesichert worden ist. Dies gilt insbesondere für Garantiewerte und Verantwortlichkeiten.

3.2. PSA Prüfungen

Die einzelnen Bestandteile einer PSAgA- Ausrüstung (Persönliche SchutzAusrüstung gegen Absturz) werden, nach Auftragserteilung, durch einen sachkundigen Mitarbeitenden der Bossard & Geiser GmbH gemäss Herstellerangaben geprüft. Werden dabei Teile dieser Schutzausrüstung als defekt klassiert und dürfen somit nicht mehr verwendet werden, ist die Bossard & Geiser GmbH berechtigt, dieses Material ersatzlos und auf Kosten des Vertragspartners zu vernichten.

3.3. Drittfirmen

3.3.1. Subunternehmer
Die Bossard & Geiser GmbH ist berechtigt, die Ausführung von Teilen der im Angebot definierten Leistungen und Lieferungen an Subunternehmer oder Zulieferer zu übertragen und schliesst zu diesem Zweck mit diesen entsprechende Verträge ab. Hierdurch kommt kein Vertragsverhältnis zwischen dem Vertragspartner und dem Subunternehmer zustande.

Für vom Vertragspartner vorgeschriebene Leistungen und Lieferungen von Subunternehmern übernimmt die Bossard & Geiser GmbH keine Haftung und die Gewährleistung lediglich im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtung der betreffenden Subunternehmer. Die Bossard & Geiser GmbH erfüllt ihre Gewährleistungspflicht diesbezüglich durch Abtretung der Gewährleistungsansprüche gegenüber den Subunternehmern an den Vertragspartner.

3.3.2. Nebenunternehmer
Setzt die Erbringung von gewissen Dienstleistungen und/oder Lieferungen der Bossard & Geiser GmbH Leistungen und/oder Lieferungen Dritter (nachfolgend Nebenunternehmer genannt) voraus, schliesst der Vertragspartner mit diesen in eigenem Namen entsprechende Verträge ab. Vorbehaltlich Ziffer 3.3.1 oder abweichender Regelungen im Angebot ist der Vertragspartner für die Auswahl, die Instruktion und die Überwachung der Nebenunternehmer sowie für die Koordination der Schnittstellen zur Leistungserbringung des Lieferanten verantwortlich.

4. Qualität und Standards

4.1. Materialien und Produkte

Werden die erforderlichen Materialien und Produkte (Absturzsicherungsprodukte, Installations-, Hilfs- und Betriebsmaterial) im Angebot nicht näher spezifiziert, verwendet und verkauft die Bossard & Geiser GmbH hochwertiges Material, welches anerkannten Normen entspricht. Materialsonderwünsche des Vertragpartners werden nur dann berücksichtigt, wenn diese im Angebot spezifiziert oder nachträglich gemäss Ziffer 3.1 vereinbart worden sind.

Für Material, welches vom Vertragspartner geliefert oder verwendet wird (insbesondere bei Schulungen und Instruktionen) übernimmt die Bossard & Geiser GmbH keine Verantwortung, namentlich in Bezug auf dessen Qualität, Zustand und Gebrauchstauglichkeit. Sämtliche auf defektes Material, gebrauchsuntaugliches Material oder Material minderer Qualität zurückführende Folgen hat der Vertragspartner alleine zu tragen. Bossard & Geiser GmbH hat Anspruch auf Ersatz sämtlichen Schadens sowie die Entschädigung nutzlos gewordener Aufwendungen einschliesslich Risiko und Gewinn.

Material, welches gemäss Herstellerangaben einer periodischen Prüfung unterliegt, muss entsprechend den Angaben vorgängig und durch den Vertragspartner geprüft worden sein.

4.2. Stand der Technik

Die Angebote und Leistungen der Bossard & Geiser GmbH entsprechen dem Stand der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Dies ist insbesondere zu beachten bei Planungs-, Konzeptionierungs- und Beratungsleistungen sowie bei Schulungen. Unter Anwendung der Ziffer 3.1. ist die Bossard & Geiser GmbH berechtigt, entsprechende Anpassungen der Leistungen einseitig vorzunehmen.

5. Mitwirkungspflicht des Vertragspartners

5.1. Allgemeines

Der Vertragspartner stellt der Bossard & Geiser GmbH alle zur Erbringung der Lieferungen und Leistungen notwendigen Unterlagen und Informationen rechtzeitig vor geplanter Ausführung und kostenlos zur Verfügung. Der Vertragspartner bestimmt einen Ansprechpartner, der über die notwendigen Fach- und Entscheidungskompetenzen für die vertraglich vereinbarte Geschäftsabwicklung verfügt.

Für die Richtigkeit der vom Vertragspartner beschafften Unterlagen und Informationen sowie für die von Drittbeauftragten des Vertragspartners ermittelten oder beschafften Informationen übernimmt die Bossard & Geiser GmbH keine Verantwortung, sofern nicht die Überprüfung solcher Angaben und Informationen ausdrücklich zum geschuldeten Leistungsumfang der Bossard & Geiser GmbH gemäss vereinbartem Angebot gehört.

Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Bossard & Geiser GmbH umgehend über Tatsachen zu informieren, die eine vertragsgemässe Erfüllung der Lieferungen und/oder Leistungen in Frage stellen oder zu unzweckmässigen Lösungen führen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, der Bossard & Geiser GmbH die notwendigen Zutritte zu den Räumlichkeiten / auf die entsprechenden Grundstücke zu gewähren, damit sie ihren Auftrag ungehindert und termingerecht ausführen kann.

Bei grösseren Lieferungen hat der Vertragspartner trockene und verschliessbare Räume als Lager für gelieferte Waren zur Verfügung zu stellen. Er übernimmt die Haftung für die gelieferten Waren und ist für eine angemessene Versicherungsdeckung gegen Diebstahl, Feuer und Wasserschaden verantwortlich. Ist im Gebäude Asbest in irgendwelcher Form vorhanden, ist es die Aufgabe des Vertragspartners, die Bossard & Geiser GmbH darauf hinzuweisen. In einem solchen Fall gehen sämtliche damit in Verbindung stehenden Kosten zu Lasten des Vertragspartners.
Für Probleme und Aufwendungen, welche im Zusammenhang mit Asbeststoffen entstehen, kann die Bossard & Geiser GmbH nicht haftbar gemacht werden. Verzögerungen und Mehraufwand der Bossard & Geiser GmbH infolge nicht richtiger Erfüllung von Mitwirkungspflichten des Vertragspartners gehen zu Lasten desselben.

5.2. Spezifische Mitwirkungspflichten

Weitere spezifische Mitwirkungspflichten des Vertragspartners werden im Angebot definiert.

6. Preise

Alle Preise verstehen sich in Schweizer Franken (CHF) und zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Preisangaben beinhalten keine Transport-, Porto-, Zoll- oder Verpackungskosten sowie keine Versicherung oder andere Nebenabgaben.

6.1. Pauschalpreise

Pauschalpreise können für die Gesamtheit oder für einzelne Teile der Leistungen und Lieferungen vereinbart werden. Sind der tatsächliche Arbeitsaufwand oder die Kosten der Bossard & Geiser GmbH grösser als bei der Erstellung des Angebotes bzw. bei Vertragsabschluss angenommen, ist eine Preisanpassung unter den Voraussetzungen von Art. 373 Absatz 2 OR möglich.

6.2. Einheitspreise

Einheitspreise bestimmen die Vergütung für einzelne im Angebot definierten Leistungs- bzw. Lieferungspositionen. Die für die tatsächliche Leistung bzw. Lieferung geschuldete Vergütung bestimmt sich nach der tatsächlich benötigten Anzahl von Mengeneinheiten.

6.3. Regie (nach Aufwand)

Lieferungen und Leistungen, für welche das Angebot weder Einheits- noch Pauschalpreise enthält, sowie Regiearbeiten sind zu den im Angebot spezifizierten Ansätzen der Bossard & Geiser GmbH nach Aufwand zu vergüten.

Das Gleiche gilt für nicht vereinbarte Arbeiten und Leistungen, insbesondere vom Vertragspartner nachträglich gewünschte und vereinbarte Änderungen oder sonstige notwendige Mehrarbeiten.

Soweit nicht anderweitig vereinbart, ist die Bossard & Geiser GmbH berechtigt, die vereinbarten Preise einseitig angemessen anzupassen, wenn

  1. sich seit dem Vertragsabschluss die Material-, Lohn- und Rohstoffkosten geändert haben;
  2. der Lieferzeitraum nachträglich aufgrund einer nicht der Bossard & Geiser GmbH zugrunde liegenden Ursache verlängert wird;
  3. Art oder Umfang der vereinbarten Leistungen eine Änderung zu Lasten des Lieferanten erfahren haben;
  4. das Material oder die Ausführung Änderungen zu Lasten des Lieferanten erfährt, weil die vom Vertragspartner gelieferten Unterlagen den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben oder unvollständig waren.

7. Zahlung

7.1. Allgemein

Der Vertragspartner ist zu einer fristgerechten Bezahlung der bezogenen Lieferungen und Leistungen verpflichtet. Sofern nicht anders vereinbart, ist die Zahlung ohne Abzug bis 30 Tage nach Rechnungsstellung zu vollziehen. Diese Zahlungstermine sind durch den Vertragspartner auch dann einzuhalten, wenn Leistungen der Bossard & Geiser GmbH aus Gründen, welche sie nicht zu verantworten hat, verzögert oder verunmöglicht werden, wenn unwesentliche Teile fehlen oder wenn sich Nach- oder Gewährleistungsarbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Leistungen nicht verunmöglichen. Abzüge jeder Art sind unzulässig, sofern nicht anders vereinbart.

Bossard & Geiser GmbH ist berechtigt, jederzeit Teilrechnungen zu stellen, welche innert 30 Tagen zu bezahlen sind.

Ist der Vertragspartner mit der Zahlung im Verzug, so ist die Bossard & Geiser GmbH zu Erhebung von Rechtsanspruch auf folgende Punkte berechtigt:

  1. Der Vertragspartner hat vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Verzugszins von 5% zu entrichten.
  2. Der Vertragspartner hat der Bossard & Geiser GmbH aus dem Verzug entstandene Kosten zu erstatten (Bsp. Rechtsverfolgung).
  3. Die Bossard & Geiser GmbH kann ihre weitere Leistungserbringung aussetzen, bis die Zahlung vollumfänglich erfolgt ist oder neue Zahlungs- und Lieferbedingungen vereinbart worden sind. Das gilt bei mehreren Verträgen mit demselben Vertragspartner auch für Leistungen aus diesen anderen Verträgen. Die Einlagerung bei der Bossard & Geiser GmbH erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners.
  4. Die Bossard & Geiser GmbH kann die bisher erfolgten Leistungen und Lieferungen zurücknehmen und die Erfüllung anderer Verträge mit dem Vertragspartner aufschieben oder aufheben.

7.2. Abtretung und Verrechnung

Die Übertragung oder Verpfändung von Forderungen und/oder Rechte aus einem Vertrag an einen Dritten durch den Vertragspartner bedarf der vorgängigen schriftlichen Zustimmung durch die Bossard & Geiser GmbH.

Die Verrechnung von Gegenforderungen des Vertragspartners mit Forderungen der Bossard & Geiser GmbH bedarf der vorgängigen schriftlichen Zustimmung der Bossard & Geiser GmbH.

8. Abnahme und Prüfung

Sofern nicht anders vereinbart, hat der Vertragspartner die Lieferungen und Leistungen sofort nach Zugang/Anzeige der Vollendung zu prüfen und der Bossard & Geiser GmbH allfällige Mängel unverzüglich, d.h. innert 5 Werktagen, schriftlich bekannt zu geben. Verdeckte Mängel sind sofort nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gelten die Lieferungen und Leistungen als abgenommen und genehmigt. Die Gewährleistung entfällt bei verspäteter Rüge.

Wünscht der Vertragspartner Abnahmeprüfungen, so müssen diese schriftlich vereinbart worden sein. Die Kosten, einschliesslich die Vergütung der Bossard & Geiser GmbH, gehen vollumfänglich zu Lasten des Vertragspartners. Die Durchführung einer Abnahmeprüfung hindert die vorstehenden Rügefristen nicht.

Die Versicherung der Ware nach Meldung der Versandbereitschaft oder nach Einlagerung ist Sache des Vertragspartners. Eine Haftung für Schäden bei Einlagerung oder Versand wird von der Bossard & Geiser GmbH nicht übernommen.

9. Gewährleistung

9.1. Umfang und Gewährleistung

Die Bossard & Geiser GmbH verpflichtet sich zur Leistungserfüllung gemäss Vereinbarung und zu sorgfältiger Auswahl und Ausbildung sowie fachmännischer Arbeitsweise der eingesetzten Mitarbeiter.

Die Bossard & Geiser GmbH gewährleistet, dass die Lieferungen und Leistungen den vereinbarten Spezifikationen entsprechen. Im Falle rechtzeitig gerügter Mängel hat der Vertragspartner vorerst einzig den Anspruch und die Bossard & Geiser GmbH das Recht, die Mängel durch Nachbesserung innert einer angemessenen Frist zu beseitigen. Soweit Bossard & Geiser GmbH innerhalb der angemessenen Frist keine Nachbesserung erbringt, ist der Vertragspartner berechtigt, auf eine Nachbesserung zu beharren, soweit die Nachbesserung im Verhältnis zum Interesse an der Mängelbeseitigung nicht übermässige Kosten verursacht, oder einen dem Minderwert des Werkes entsprechenden Abzug von der Vergütung zu machen, wobei bei Mitverschulden des Vertragspartners eine entsprechende Verringerung des Abzugs zu erfolgen hat, oder vom Vertrag zurückzutreten, soweit dies nicht mit unverhältnismässigen Nachteilen für Bossard & Geiser GmbH verbunden ist und die Annahme durch den Vertragspartner nicht zugemutet werden kann. Mit dem Rücktritt wird der Vertragspartner von der Pflicht zur Leistung einer Vergütung befreit. Die Leistung der Bossard & Geiser GmbH steht alleine ihr zu.

Eine darüber hinaus gehende Haftung durch die Bossard & Geiser GmbH wird wegbedungen.

Bei Reparaturarbeiten übernimmt Bossard & Geiser GmbH nur die Haftung für die fachmännische Ausführung ihrer Arbeit bzw. Reparatur, nicht aber für die Funktionalität der Sache an sich und für die vorbestehenden Werkteile.

9.2. Termine

Der Lieferzeitraum und die Fertigungsstellungstermine für Leistungen der Bossard & Geiser GmbH bestimmen sich nach Vertrag. Ohne vertragliche Regelung wird der entsprechende Termin von der Bossard & Geiser GmbH festgelegt.

Die Einhaltung der in der Vereinbarung definierten Fristen und Termine gilt unter den Bedingungen, dass

  1. der Stand der baulichen bzw. bauseitigen Arbeiten einen rechtzeitigen Beginn der Arbeiten der Bossard & Geiser GmbH gestattet,
  2. die Leistungserfüllung der Bossard & Geiser GmbH nicht durch mangelhafte oder ausbleibende Leistungen oder Lieferungen von Nebenunternehmern gemäss Ziffer 3.3.2. verunmöglicht oder wesentlich erschwert werden
  3. der Vertragspartner die zur Leistungserfüllung notwendigen Mitwirkungspflichten gemäss Ziffer 5 rechtzeitig, vollständig und inhaltlich richtig erfüllt.

Werden eine oder mehrere der vorgenannten Bedingungen nicht erfüllt, verschieben sich Fristen und Termine in angemessener Weise. Weitere Ansprüche der Bossard & Geiser GmbH, namentlich eine Mehrvergütung berechnet nach Ziffer 6.3, bleiben vorbehalten.

10. Nutzen, Gefahr und Haftung

Nutzen und Gefahr (Bsp. Diebstahl, Beschädigung) gehen mit Versand (Ladebeginn bei der Bossard & Geiser GmbH) / Anzeige der Vollendung auf den Vertragspartner über.

Erfolgt die Montage der Lieferteile am Bestimmungsort durch die Bossard & Geiser GmbH oder einen ihrer Subunternehmer, so gehen Nutzen und Gefahr mit der Anzeige der Vollendung dieser Arbeiten auf den Vertragspartner über.

Dasselbe gilt für Schäden an Mietmaterial im Eigentum der Bossard & Geiser GmbH. Die Bossard & Geiser GmbH prüft das zurückerhaltene Mietmaterial und rügt allfällige Mängel innert 20 Tagen nach Erhalt. Der Vertragspartner haftet für Mängel und hat der Bossard & Geiser GmbH die Kosten für die Reparatur oder die Kosten für den Ersatz zu ersetzen. Die Kosten umfassen entweder die Vergütung nach Regie oder die Kosten der Ersatzbeschaffung.

Die Haftung folgt der Gefahrentragung.

Die Bossard & Geiser GmbH haftet gegenüber dem Vertragspartner für sämtliche direkten Schäden, die sie selbst dem Vertragspartner durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln schuldhaft zufügen. Eine weitergehende Haftung, eine Haftung für Folgeschäden, für entgangenen Gewinn, für Ansprüche Dritter, die Haftung ausservertraglicher Natur sowie die Haftung für Hilfspersonen, ist ausgeschlossen, soweit rechtlich zulässig.

Für die Leistungen von beigezogenen Dritten, zu denen die Bossard & Geiser GmbH kein Vertragsverhältnis unterhält, haftet Bossard & Geiser GmbH nicht.

Im Übrigen richtet sich die Haftung der Parteien nach den Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts.

11. Eigentumsvorbehalt

Die Lieferungen und Leistungsresultate der Bossard & Geiser GmbH bleiben deren Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung. Mietmaterial bleibt zu jeder Zeit Eigentum der Bossard & Geiser GmbH.

12. Beendigung des Vertrages

12.1. Erfüllung

Das Vertragsverhältnis zwischen dem Vertragspartner und der Bossard & Geiser GmbH dauert, vorbehaltlich Ziffer 12.2, bis zur vollständigen Erfüllung der Liefer- und Leistungspflichten bzw. der Gewährleistungspflichten der Bossard & Geiser GmbH.

12.2. Vorzeitige Vertragsauflösung

12.2.1. Unvorhergesehene Ereignisse / nachträgliche Unmöglichkeit
Sofern unvorhergesehene Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung der Leistungen der Bossard & Geiser GmbH erheblich verändern oder auf ihre Möglichkeit der Leistungserbringung erheblich einwirken, sowie bei nachträglicher Unmöglichkeit der Leistungserbringung, passen die Parteien den Vertrag angemessen an. Kommt eine solche Vertragsanpassung nicht innert angemessener Frist zustande, kann die Bossard & Geiser GmbH mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurücktreten. Die gegenseitigen Pflichten entfallen ersatzlos.

12.2.2. Auftragsrechtliche Leistungen
Soweit das Vertragsverhältnis dem Auftragsrecht untersteht, kann es von jeder der Vertragsparteien gemäss Art. 404 OR jederzeit widerrufen oder gekündigt werden.

Kündigt oder widerruft der Vertragspartner den Vertrag, hat er die Vergütungen für die bis zum Widerruf bzw. zur Kündigung vertragsgemäss erbrachten Leistungen und Lieferungen einschliesslich Gewinn zu bezahlen und der Bossard & Geiser GmbH auch alle bis dahin entstandenen, nachweisbaren Nebenkosten zu erstatten.

Erfolgt die Kündigung / der Widerruf zur Unzeit gemäss Art. 404 Abs. 2 OR und trifft die Bossard & Geiser GmbH daran kein Verschulden, ist sie berechtigt, nebst den Vergütungen für die vertragsgemäss geleisteten Leistungen und Lieferungen, einen Zuschlag zu fordern. Dieser Zuschlag beträgt 10% der Vergütungen der entzogenen Teilleistungen/-lieferungen oder mehr, wenn der nachgewiesene Schaden der Bossard & Geiser GmbH diesen pauschalisierten Schadenersatz übersteigt.

12.2.3. Werkvertragsrechtliche Leistungen und Lieferungen
Soweit das Vertragsverhältnis dem Werkvertragsrecht untersteht, gelten die Beendigungsregeln von Art.377 ff. OR bzw. Art. 107 ff. OR. Vor einem allfälligen Rücktritt vom Vertrag gemäss diesem Artikel hat die Anspruch erhebende Partei der anderen Partei in jedem Falle eine Frist zur nachträglichen Leistungserfüllung von mindestens 30 Tagen anzusetzen.

13. Gerichtsstand und anwendbares Recht

Der Vertrag untersteht schweizerischem materiellem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Gerichtsstand für sämtliche sich aus oder im Zusammenhang mit einem Vertrag sich ergebenden Streitigkeiten ist ausschliesslich Münchenstein BL. Zwingende Gerichtsstände bleiben vorbehalten.

14. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung der Vertragsgrundlagen einschliesslich dieser AGB nichtig oder unwirksam sein oder werden, werden die übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Eine nichtige beziehungsweise teilnichtige oder unwirksame beziehungsweise teilunwirksame Klausel ist durch eine wirksame zu ersetzen (gegebenenfalls durch Gerichtsurteil), die dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung am nächsten kommt, und die Parteien verpflichten sich, sämtliche dazu notwendigen Vereinbarungen und Dokumente zu unterzeichnen.

15. Immaterialgüterrechte

Sämtliche Immaterialgüterrechte namentlich an Dokumenten, insbesondere Plänen und Know-How, einschliesslich von Entwürfen und Teile von Werken, welche im Rahmen der Vertragserfüllung zugänglich gemacht werden, verbleiben bei der Bossard & Geiser GmbH. Der Vertragspartner ist zur Verwendung nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Bossard & Geiser GmbH berechtigt. Eine solche Verwendung ist separat zu vergüten.


Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Abteilung Schulungen der Bossard & Geiser GmbH

1. Geltungsbereich

1.1. Allgemeines

Diese Geschäftsbedingungen gelten für das gesamte Kursangebot der Bossard & Geiser GmbH. Sofern nicht schriftlich ausdrücklich andere Vereinbarungen getroffen wurden, sind diese AGB integrierter Bestandteil aller Geschäftsbeziehungen zwischen der Bossard & Geiser GmbH und ihren Vertragspartnern im Bereich des Schulungsangebots und gelten insbesondere für alle Teilnahmen an Kursen sowie für Aufträge an die Bossard & Geiser GmbH im Bereich Schulungen. Vertragspartner bestätigen mit jeder Anmeldung bzw. Auftragserteilung, die AGB zur Kenntnis genommen zu haben.

2. Vertragspartner

Als Vertragspartner gilt der Adressat des Auftrags. Teilnehmende müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Für Teilnehmende, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gilt als Vertragspartner der Lehrbetrieb, wenn im Bildungsplan der Berufsbildungsverordnung die Ausbildung mit PSAgA gefordert wird. Der Lehrbetrieb ist verpflichtet, diese Ausbildung als Massnahme zur Arbeitssicherheit und Schutz der Lernenden (und Mitarbeitenden) zu ergreifen.

3. Teilnehmende

Als Teilnehmende gelten natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Lernende in Ausbildung (sh. Punkt 2) sowie juristische Personen.

4. Anmeldung

Anmeldungen für Kurse müssen schriftlich, online über die Homepage oder per E-Mail erfolgen. Die Anmeldungen werden nach Datum (postalisch nach Poststempel) berücksichtigt.

5. Vertragsabschluss

Die Anmeldung zu einem Kurs gilt als Bestellung. Mit der schriftlichen Bestätigung des Auftrags an die Bossard & Geiser GmbH gilt der Vertrag als abgeschlossen. Die Anmeldung ist verbindlich und erfordert die Bezahlung der Rechnung. Die Rechnung wird zeitnah per Post/E-Mail verschickt. Auf Wunsch erstellt die Bossard & Geiser GmbH auch ein Angebot, welches vom Vertragspartner schriftlich bestätigt als verbindliche Bestellung gilt.

6. Preise

Alle Preise in den Kursunterlagen, auf dem Online-Kurskalender oder in Angeboten/Aufträgen verstehen sich in Schweizer Franken (CHF) und zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

7. Durchführung

Bei sämtlichen Kursen ist eine minimale sowie maximale Teilnehmerzahl definiert. Die Bossard & Geiser GmbH behält sich das Recht vor, Kurse mit zu geringer Teilnehmerzahl bis spätestens 5 Tage vor Kurstermin ohne Verpflichtung gegenüber dem Vertragspartner zu annullieren. Zudem behält sich die Bossard & Geiser GmbH vor, Kurse wegen höherer Gewalt oder aus anderen, nicht zu vertretenden Umständen, zu verschieben. Bei einer Terminverschiebung wird, wenn möglich, umgehend per E-Mail oder telefonisch informiert. Bei einer Annullation durch die Bossard & Geiser GmbH werden bereits einbezahlte Kursgelder ohne jegliche zusätzliche Verpflichtung innerhalb von 30 Tagen zurückerstattet. Bei einer Verschiebung erfolgt keine Rückerstattung.

8. Veranstaltungsdaten/-zeiten/-ort

Die genaue Adresse der Kursorte, die Zeiten (Beginn und Ende) werden jeweils mit dem Versand des Auftrags mitgeteilt. Sollte ein Kurs auf andere Räumlichkeiten verlegt werden müssen, erhalten die Vertragspartner rechtzeitig Nachricht.

9. Zahlungskonditionen

Die Kurskosten müssen vor Kursbeginn auf das Konto der Bossard & Geiser GmbH einbezahlt sein. Vertragspartner, welche die Zahlungskonditionen nicht einhalten, erhalten den Kursnachweis erst nach erfolgter Zahlung.

10. Rücktritt / Annullierung / Verspätung

10.1. Rücktritt

Ein Rücktritt (ersatzlose Absage) muss so schnell wie möglich schriftlich an die Bossard & Geiser GmbH gemeldet werden. Bis 8 Tage vor Kursbeginn hat eine Annullation keine Kostenfolge. Vom 7. Tag bis 1 Tag vor Kursbeginn hat die Bossard & Geiser GmbH Anrecht auf 50% des Kurspreises, zahlbar bis zum Kursdatum.

10.2. Annullation am Kurstag / bzw. Nichterscheinen

Es ist 100% des Kursgeldes geschuldet.
Es werden keine Annullationsgebühren in Rechnung gestellt, wenn ein Ersatz für den annullierten Teilnehmenden für denselben Tag vermittelt worden ist. Die Zahlungsverpflichtung geht dann zu gleichen Bedingungen an den neuen Vertragspartner über.

10.3. Annullation durch Krankheit / Unfall

Bei Rücktritt durch Krankheit / Unfall besteht die Möglichkeit, den Kurs zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Für diese Variante wird ein ärztliches Attest vorausgesetzt, welches innert Wochenfrist seit Kursbeginn der Bossard & Geiser GmbH eingereicht werden muss.

10.4. Verspätung

Es werden Verspätungen von maximal 30 Minuten toleriert. Ein Überschreiten dieser Zeit führt zur Disqualifikation der Kursteilnehmende und wird zu 100% verrechnet. Der Kursteilnehmende muss an einem anderen Kurs teilnehmen.

11. Sicherheit

Sicherheit hat höchste Priorität. Um Risiken zu reduzieren sind Kursteilnehmende verpflichtet, den Anweisungen der Ausbildner strikte Folge zu leisten. Darüber hinaus ist, insbesondere bei Kursen mit praktischen Übungen, angemessene Schutzbekleidung inkl. Schuhwerk zu tragen. Die Bossard & Geiser GmbH ist berechtigt, unzureichend geschützte Kursteilnehmende – bzw. solche, welche die Anweisungen nicht einhalten – zur eigenen Sicherheit und ohne Regressanspruch von Veranstaltungsteilen definitiv auszuschliessen.

12. Haftung / Versicherung

Kursteilnehmende sind verpflichtet, sich selbst (gegebenenfalls bei einem Arzt) vorher darüber zu orientieren, ob für sie die Ausführungen des Kurses mit gesundheitlichen Risiken oder Schäden verbunden sein können. Eine Haftung von Bossard & Geiser GmbH für Personen-, Sach- und Vermögensschäden im Rahmen der Durchführung eines Kurses wird vollumfänglich wegbedungen. Kursteilnehmende haben sich eigenverantwortlich gegen Unfälle und Verletzungen, die im Rahmen eines Kurses auftreten können, zu versichern. Die Bossard & Geiser GmbH übernimmt ausdrücklich auch keine Haftung für Diebstahl, Defekt oder Verlust von persönlichen Gegenständen.

13. Seminarinhalt / Ausbildner

Die Bossard & Geiser GmbH behält sich das Recht vor, kurzfristige Änderungen in Bezug auf den Inhalt und die Referenten des Kurses vorzunehmen.

14. Preisänderungen

Preisänderungen, spezielle Konditionen usw. bleiben der Bossard & Geiser GmbH vorbehalten. Bei einer Kurspreiserhöhung von über 10% können Vertragspartner ohne Kostenfolge aus dem Vertrag ausscheiden.

15. Nebenabreden

Eventuelle Nebenabreden bedürfen zwingend der Schriftform.

16. Gerichtsstand und anwendbares Recht

Der Vertrag untersteht schweizerischem materiellem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Gerichtsstand für sämtliche sich aus oder im Zusammenhang mit einem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist ausschliesslich Münchenstein BL. Zwingende Gerichtsstände bleiben vorbehalten.



Stand: 07/2022